Kostenübernahme Psychotherapie
1. Gesetzliche Krankenversicherung
Psychotherapie ist wie jede Heilbehandlung in Deutschland eine Leistung der Krankenkasse. Sie haben das Recht, jeden Psychotherapeuten Ihrer Wahl aufzusuchen, ohne zuerst einen (anderen) Arzt zu konsultieren. Voraussetzung für eine Kostenzusage ist das Vorliegen eines psychischen oder somato-psychischen Leidens mit Krankheitswert.
Krankenkassen
tragen keine Kosten für Selbsterfahrung oder für
persönliche Weiterentwicklung.
Psychotherapie wird spätestens ab der sechsten Sitzung als eine Antragsleistung gewährt. Das heißt, die Kasse übernimmt die Kosten erst nach überprüfung der Behandlungsnotwendigkeit.
Nach dieser Regelung können bis zu fünf Sitzungen vom Behandler über die Chipkarte abgerechnet werden. Diese so genannten probatorischen Stunden dienen dazu, dass die Behandlungsnotwendigkeit geprüft werden kann und dass sich Patient und Behandler kennen lernen sowie herauszufinden können, ob ein Behandlungsbündnis zu Stande kommen kann. Der Therapeut erstellt in diesem Zeitraum eine Diagnose und trifft eine vorläufige Entscheidung über die Indikation und über die Prognose einer möglichen Behandlung.
Ab der sechsten Sitzung muss eine Kostenzusage der Krankenkasse zur Abrechnung vorliegen. Hierzu muss der Patient gemeinsam mit dem Therapeuten einen Antrag auf Behandlung stellen, der anonymisiert und mit einer fachlichen Begründung des Therapeuten ergänzt von einem Gutachter geprüft wird.
Bei Beantragung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten wird ein Konsiliarbericht eines Arztes benötigt, in dem beurteilt werden soll, dass für Entstehung und Verlauf der vorliegenden Erkrankung keine ausschließlich körperlichen Ursachen vorliegen. Genehmigt werden bei einer Kurzzeittherapie 25 Sitzungen, bei Langzeittherapien nach einer streng anonymisierten Begutachtung von Indikation, Behandlungsplan und Prognose eine größere Anzahl von Sitzungen, deren Genehmigung in unterschiedlich langen Behandlungsabschnitten erfolgt. Die Dauer einer einzelnen Sitzung beträgt in der Regel 50 Minuten. Die maximale Dauer der Finanzierung psychotherapeutischer Behandlungen ist abhängig vom gewählten therapeutischen Verfahren. Die Fortsetzung einer Therapie muss in jedem Behandlungsabschnitt immer wieder neu begründet werden.
2. Kostenerstattungsverfahren
weitere Informationen zum Kostenerstattungsverfahren finden Sie hier
3. Beihilfe
Auch die Beihilfe erstattet die Kosten für psychotherapeutische Behandlungen. Die geltenden Regelungen, auch die für die probatorischen Sitzungen, sind analog denen der Gesetzlichen Krankenversicherung; teilweise weichen jedoch die erstattungsfähigen Stundenkontingente von denen in der gesetzlichen Krankenversicherung ab.
4. Private Krankenversicherungen
In der Regel übernehmen die Privaten Krankenversicherungen
ebenfalls die Kosten für psychotherapeutische Leistungen .
Allerdings gibt es hier erhebliche Unterschiede sowohl bei der
Beantragung der Leistung als auch bei Größe der genehmigten
Stundenkontingente. Teilweise gibt es sehr unterschiedliche Regelungen
in speziellen Tarifen.
5. Selbstzahler
6. Sonderregelungen
Zuzahlungen zur psychotherapeutischen Behandlung sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zwar nicht vorgesehen, können aber als so genannte individuelle Gesundheitsleistungen vereinbart werden (IGE-Leistungen).
Jeder Therapeut ist berechtigt, bei vereinbarten und vom Patienten nicht wahrgenommenen Sitzungen ein Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen. Ausfallhonorare werden von den Krankenkassen nicht erstattet.
Informationen zum Thema "Kostenübernahme psychiatrischer und kinder- und jungendpsychiatrischer Leistungen" siehe hier